Trecura

Arten der Unfallversicherung

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine dauerhafte Gesundheitsschädigung erleidet.

Invaliditätsleistung

Die Invaliditätsleistung ist die bedeutendste Leistungsart im Rahmen einer Unfallversicherung. Sie kann für sich alleine versichert werden, alle anderen Leistungsarten jedoch nur in Verbindung mit ihr. Sie soll mindestens das Doppelte der vereinbarten Leistung für den Todesfall betragen.

  • Invaliditätssumme

    Die Annahmerichtlinien eines deutschen Versicherers empfehlen folgende Faustformel für die Ermittlung der zu versichernden Invaliditätssumme:

    Invaliditätskapital = ½ Brutto-Monatsverdienst x 100

  • Invaliditätsfall

    Unter folgenden Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung nach einem Unfall gegeben:

    • Es muss eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) vorliegen.

      Für die Beurteilung sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte maßgebend. Ausbildung und Beruf bzw. bisherige Tätigkeit spielen keine Rolle.

      Beispiel:

      Ein kaufmännischer Angestellter verliert bei einem Unfall die linke Hand. Seine körperliche Leistungsfähigkeit ist dadurch eingeschränkt, obgleich er seinen Beruf weiter ausüben kann.

      Bis 1988 wurde in den AUB die Invalidität als eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit definiert. Durch die jetzige Orientierung an der Leistungsfähigkeit erfasst die Unfallversicherung nicht nur die mögliche Beeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern auch in der Freizeit.

    • Die Invalidität muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

      Stirbt der Versicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Stirbt er an einer unfallfremden Ursache oder nach Ablauf eines Jahres unfallbedingt und war Invalidität zuvor eingetreten, wird auf der Grundlage des zuletzt erhobenen ärztlichen Befundes entschädigt. Liegt ein solcher noch nicht vor, muss sich der VR zur Leistungspflicht erklären.

    • Die Invalidität muss spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

    Die Bestimmung soll sicherstellen, dass der VR rechtzeitig die gestellten Ansprüche dem Grunde nach überblicken und eine Schadenrückstellung bilden kann. Der Grad der Invalidität braucht noch nicht erkennbar oder gar festgestellt zu sein.

  • Leistungshöhe

    Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Bei Vollinvalidität (100%) wird die für den Invaliditätsfall vereinbarte Versicherungsleistung in voller Höhe gezahlt. Bei Teilinvalidität wird ein entsprechender Teil der vereinbarten Versicherungsleistung fällig

    AUB 94 §§7 I, 14 Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, wird die Invaliditätsleistung als Rente erbracht.

  • Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe

    § 7 I (2) a), b) Der Invaliditätsgrad kann mit Hilfe der so genannten Gliedertaxe festgestellt werden, soweit Gliedmaßen und Sinnesorgane betroffen sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von 100% berechnet sich die Progression danach wie folgt:

    25% (Invaliditätsgrad bis 25%)

    + 75% (Differenz zwischen 25 und 50% dreifach)

    + 250% (Differenz zwischen 50 und 100% fünffach)

    = 350% Entschädigungsprozentsatz von der Versicherungssumme

    Hinsichtlich der angebotenen Invaliditätsstaffeln sind 350% schon fast die untere Grenze.

Übergangsleistung

Besteht nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Unfall immer noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50% und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, wird die vertraglich vereinbarte Übergangsleistung fällig.

Die VS für die Übergangsleistung sollmaximal 10% der Invaliditätssumme und höchstens 50.000 DM betragen.

Durch die Übergangsleistung soll dem Versicherten ein Kapital für Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Neben der Übergangsleistung nach AUB 94 bieten die VR im Rahmen von Zusatzbedingungen noch eine erweiterte und eine verbesserte Übergangsleistung an.

Die erweiterte Übergangsleistung beträgt ¼ der versicherten Übergangsleistung und wird schon nach 3 Monaten gezahlt, wenn die Beeinträchtigung noch immer zu 100% besteht.

Nach der verbesserten Übergangsleistung wird ½ der versicherten Übergangsleistung unter sonst gleichen Bedingungen wie bei der erweiterten Übergangsleistung gezahlt.

Tagegeld

Die Tagegeldversicherung dient zur Deckung von Einkommensverlusten, wenn infolge eines Unfalls die bisherige Tätigkeit nicht mehr ganz oder nur zeitweise ausgeführt werden kann. Sie wird in erster Linie Selbständigen geboten. Das versicherbare Tagegeld darf üblicherweise nicht mehr als ein Drittel der VS für Invalidität und Tod zusammen betragen.

Arbeitnehmer erhalten in den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit ihre vollen Bezüge, weshalb für diesen Personenkreis üblicherweise eine Tagegeldzahlung erst ab dem 43. Tag versicherbar ist. Bei der Bemessung der Höhe ist zu bedenken, dass ab dem 43. Tag in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung besteht.

Das Tagegeld wird bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch Unfall für die Dauer der ärztlichen Behandlung gezahlt, und zwar längstens für ein Jahr, gerechnet ab Unfalltag. Seine Höhe richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrades richtet sich wiederum nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten.

Krankenhaus-Tagegeld

Erfordern die Unfallfolgen eine vollstationäre Behandlung, wird für jeden Tag des Krankenhausaufenthaltes einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag das vereinbarte Krankenhaus-Tagegeld gezahlt, und zwar für drei Jahre vom Unfalltag an gerechnet. Nicht als Krankenhausaufenthalt gilt der Aufenthalt in Sanatorien oder Kuranstalten.

Durch die Versicherung eines Krankenhaus-Tagegeldes lässt sich vor allem der folgende unfallbedingte Bedarf decken:

  • Gesetzlicher Eigenanteil gem. § 39 IV SGB V, den Pflichtversicherer zum Pflegesatz bei stationärer Krankenhausbehandlung tragen müssen.
  • Mehrkosten bei Unterbringung in einem Zweibett- oder Einbettzimmer.
  • Kosten einer Haushalthilfe infolge der häuslichen Abwesenheit.
Genesungsgeld

Das Genesungsgeld soll erholungsbedingte Mehrkosten (z.B. spezielle Ernährung, leichtes Bewegungstraining) nach einem unfallbedingtem Krankenhausaufenthalt decken. Es kann nur in Verbindung mit Krankenhaus-Tagegeld und nur in gleicher Höhe vereinbart werden.

Nach den AUB 94 wird das Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertage, für die Krankenhaus-Tagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tag, nach folgender Staffel gezahlt:

  • für den 1. bis 10. Tag 100%
  • für den 11. bis 20. Tag 50%
  • für den 21. bis 100. Tag 25%

Ist die Zusatzbedingung für das verbesserte Genesungsgeld vereinbart, fällt die Staffel fort, so dass während des gesamten Anspruchszeitraums das volle Genesungsgeld gezahlt wird.

Todesfallleistung

Eine versicherte Todesfallleistung bewahrt die Hinterbliebenen vor unerwarteten finanziellen Belastungen. Sie kann üblicherweise nur in Verbindung mit der Invaliditätsversicherung vereinbart werden.

Es gilt als Versicherungsfall, wenn der Unfall innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet zum Tod führt.

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls nach Ablauf des ersten Jahres, besteht kein Anspruch auf Todesfallleistung. Wohl kann gegebenenfalls noch ein Invaliditätsanspruch zu entschädigen sein, der bis zum Tode bestanden hat.

Sonstige versicherbare Leistungen
  • Bergungskosten

    Diese Leistung wird von einigen Versicherern prämienfrei bis zu einer Höchstversicherungssumme eingeschlossen. Grundlage für den Versicherungsschutz sind die "Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Bergungskosten (BB Bergungskosten 91)".

    Als Bergungskosten gelten folgende Kosten:

    • Suchaktion nach Unfallverletzen (auch bei vermutetem Unfall),
    • Rettung von Unfallverletzen,
    • Transport ins Krankenhaus ,
    • Überführung von Unfalltoten zum Heimatort.
  • Kostenersatz für kosmetische Operationen

    Wird nach einem Unfall eine kosmetische Operation notwendig und wurde diese Leistungsergänzung versichert, ersetzt der VR die Kosten für:

    • Operation und klinische Behandlung
    • Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug,
    • sonstige ärztlich verordnete Heilmittel,
    • Unterbringung und Verpflegung in der Klinik

    Bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

    Nach den "Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen in Unfallversicherung" müssen die Operation und die klinische Behandlung bis zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall erfolgt sein.

    Bei minderjährig Versicherten wird diese Frist bis zum 21. Lebensjahr ausgedehnt, da die notwendige Operation häufig erst bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters durchgeführt werden kann.

  • Schmerzengeld

    Ein Schmerzensgeld kann nach den "Zusatzbedingungen für den Einschluss von Schmerzensgeld" versichert werden. Die Bedingungen enthalten eine der Gliedertaxe vergleichbare Schmerzgeldtabelle, wonach maximal 100% des versicherten Betrages gezahlt werden.

  • Unfall-Rente

    Die Versicherung einer Unfall-Rente kann nach den "Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50%" vereinbart werden.

    Merkmale dieser zusätzlich versicherbaren Leistung sind:

    • Sie wird zusätzlich zur einmaligen Kapitalzahlung aufgrund der Invalidität als Monatsrente gezahlt.
    • Der Invaliditätsgrad muss mindestens 50% betragen.
    • Die Zahlung beginnt rückwirkend ab dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat.
    • Die Rentenzahlung endet, wenn der versicherte stirbt oder der Invaliditätsgrad innerhalb von 3 Jahren ab Unfalltag (bei Kindern innerhalb von 5 Jahren) unter 50% sinkt

nach oben
>>> Riester-Förderung: Jetzt auch für Bausparen und Baufinanzierung. Wir beraten Sie! <<<          >>> Bürgerentlastungsgesetz: Neuregelung der Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Einkommenssteuergesetz. Wir informieren Sie! <<<

counter